Sparkassengasse 1, 6060 Hall in Tirol

Autounfall und Verkehrsrecht

Meine Kanzlei steht Ihnen insbesondere bei den nachstehenden Angelegenheiten zur Seite:

  • Durchsetzung Ihrer aus einem Verkehrsunfall stammenden Schadenersatzansprüche
  • Vertretung in Verwaltungsstrafverfahren

Wird Ihnen ein Schaden (schuldhaft) zugefügt, sind Sie berechtigt Schadenersatz vom Schädiger zu begehren. 

Besonders häufige Anwendungsfälle und ein anschauliches Beispiel ist ein typischer Verkehrsunfall. Hier haftet u.a. der Fahrer grundsätzlich verschuldensunabhängig, es sei denn ein unabwendbares Ereignis war Ursache des Unfalls. Dem Geschädigten ist sowohl der entstandene Sachschaden, ein allenfalls vorliegender Verdienstentgang, als auch Schmerzengeld für erlittene Verletzungen zu bezahlen und sämtliche künftige, mit dem Verkehrsunfall in Zusammenhang stehende Schäden. Bei letzterem handelt es sich etwa um unfallkausale Spätfolgen und den hiermit einhergehenden (finanziellen) Belastungen.

Beachten Sie, dass die Schadenersatzforderungen grundsätzlich binnen drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers geltend zu machen sind. Ansonsten tritt Verjährung ein, was bedeutet, dass der Schädiger den Schaden nicht mehr zu begleichen hat bzw. dies – aufgrund des Einwands der Verjährung – nicht mehr tun muss.

Ich berate Sie bei der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche. Sollte sich Ihre Forderung nicht außergerichtlich durchsetzen lassen, bringe ich die entsprechende Klage für Sie ein und vertrete Ihre Interessen vor Gericht.

Im Straßenverkehr gilt unter anderem die Straßenverkehrsordnung. Verstöße gegen diese werden von der zuständigen Behörde geahndet. Ein Verwaltungsstrafverfahren kann eingeleitet werden. Besonders häufige Delikte wie Geschwindigkeitsübertretungen oder auch Alkohol am Steuer können für den Beschuldigten nicht nur eine (Geld-)Strafe zur Folge haben, es kann (auch nach Bezahlung der Geldstrafe!) ein Führerscheinentzugsverfahren folgen.  Ich vertrete Sie im gesamten Verwaltungstrafverfahren, sowohl vor der zuständigen Behörde, als auch vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.