Sparkassengasse 1, 6060 Hall in Tirol

Mieten und Vermieten

Das österreichische Mietrecht ist komplex. Meine Kanzlei steht Ihnen insbesondere bei den nachstehenden Angelegenheiten zur Seite:

  • Beratung und Vertretung in sämtlichen Angelegenheiten des österreichischen Mietrechts
  • Erstellen von Miet- und Pachtverträgen
  • Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung mietrechtlicher Ansprüche

Welche Regelungen bei der Vermietung Ihrer Wohnung zur Anwendung kommen, hängt von verschiedensten Faktoren ab (Baujahr des vermieteten Objekts, Anzahl der vermieteten Objekte, Inanspruchnahme öffentlicher Mittel beim Bau des Objekts etc.). Je nachdem welches Gesetz zur Anwendung kommt (ABGB, MRG, KSchG, WGG) müssen eine Vielzahl von Regelungen bei der Erstellung eines Mietvertrags berücksichtigt werden. Gerade als Vermieter mehrerer Objekte, haben Sie die in den letzten Jahren ergangene Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu berücksichtigen. Gilt ein Vermieter als Unternehmer¹), ist das Konsumentenschutzgesetz im Mietvertrag zu berücksichtigen, was den Spielraum der Mietvertragsgestaltung zu Lasten des Vermieters stark einschränkt. Aber auch bereits bei der Vermietung Ihrer Altstadtwohnung in Hall in Tirol sind die zwingenden Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zu berücksichtigen²).

Fehler bei der Gestaltung des Mietvertrages können weitreichende Konsequenzen mit sich bringen. Ich berate Sie gerne im Vorfeld einer Vermietung und verfasse für Sie Ihren Mietvertrag. 

Ebenso vertrete ich Sie als Mieter bei der Durchsetzung Ihrer Rechte aus dem Mietvertrag. Auch eine Überprüfung des noch nicht unterschriebenen Mietvertrags wird von mir vorgenommen.

¹) Als Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist nach der Rechtsprechung der Vermieter anzusehen, wenn die Beschäftigung von dritten Personen (zB Hausbesorger), das Vorliegen einer Mehrzahl dauernder Vertragspartner (Mehrzahl von Mietverträgen, die eine nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung erfordert) besteht und sohin die Einschaltung von anderen Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen erforderlich ist und auch längerfristige Vertragsbindungen bestehen.

²) Hier gelten zum Beispiel spezielle gesetzliche Vorgaben für die Höhe des Mietzinses, von denen nicht abgewichen werden darf.